Asset Deal oder Share Deal?

Ratgeber · Lesezeit etwa 6 Minuten

Hinter den beiden englischen Begriffen steckt eine einfache Frage: Wird der Betrieb verkauft – oder die Gesellschaft, die ihn betreibt? Die Antwort hat spürbare Folgen für Steuern, Haftung und Vertragsaufwand.

Asset Deal: die einzelnen Wirtschaftsgüter

Beim Asset Deal werden die Vermögensgegenstände des Betriebs übertragen – etwa Technik, Einrichtung, Vorräte, gegebenenfalls das Grundstück sowie einzeln bezeichnete Verträge und Rechte. Die bisherige Gesellschaft bleibt beim Verkäufer und wird häufig anschließend abgewickelt.

Charakteristisch ist, dass grundsätzlich jeder übergehende Gegenstand und jeder Vertrag einzeln benannt werden muss. Bei Verträgen ist zudem regelmäßig die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich.

Share Deal: die Anteile an der Gesellschaft

Beim Share Deal werden die Anteile an der Betreibergesellschaft übertragen. Der Betrieb bleibt als solcher unberührt – dieselbe Gesellschaft führt ihn weiter, nur mit neuen Gesellschaftern. Verträge, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse laufen ohne Einzelübertragung weiter.

Der Preis dafür ist, dass der Erwerber die Gesellschaft mit ihrer gesamten Vergangenheit übernimmt – einschließlich Verbindlichkeiten und Risiken, die aus der Zeit vor dem Kauf stammen. Entsprechend aufwendiger fällt in der Regel die Prüfung aus.

Wo die Unterschiede praktisch spürbar werden

Vertragsaufwand

Der Asset Deal erfordert die Einzelbenennung von Gegenständen und Verträgen. Der Share Deal überträgt die Gesellschaft als Ganzes, verlangt aber eine weitergehende Prüfung ihrer Vergangenheit.

Haftung

Beim Share Deal übernimmt der Erwerber die Gesellschaft mit ihrer Historie. Beim Asset Deal bleiben viele Altlasten grundsätzlich beim bisherigen Rechtsträger – mit gesetzlichen Ausnahmen.

Verträge und Genehmigungen

Beim Share Deal laufen sie ohne Übertragung weiter. Beim Asset Deal ist regelmäßig die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nötig.

Steuern

Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich für beide Seiten deutlich und hängen von Rechtsform, Haltedauer und persönlicher Situation ab. Diese Einschätzung gehört zwingend in die Steuerberatung.

Was das für Waschstandorte besonders bedeutet

Bei Waschparks sind zwei Punkte regelmäßig ausschlaggebend. Erstens die Genehmigungslage: Betriebs- und wasserrechtliche Genehmigungen sind teilweise an den Betreiber gebunden und lassen sich nicht ohne Weiteres einzeln übertragen. Zweitens der Pachtvertrag: Enthält er einen Zustimmungsvorbehalt, kann er der Grund sein, weshalb eine Struktur der anderen vorgezogen wird.

Wenn Sie den Waschpark als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft betreiben, stellt sich die Frage teilweise anders – dann existieren keine „Anteile" im Sinne eines klassischen Share Deals.

Warum die Struktur früh geklärt gehört

Die Wahl der Struktur beeinflusst die steuerliche Belastung auf Verkäuferseite unmittelbar – und damit den Betrag, der bei Ihnen tatsächlich ankommt. Ein Kaufpreis lässt sich sinnvoll erst beurteilen, wenn klar ist, in welcher Struktur er gezahlt werden soll.

Deshalb gehört diese Frage nicht ans Ende der Verhandlung, sondern an den Anfang – gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.

Ihre Situation kurz besprechen?

Für eine erste Einschätzung genügen Standort, Anlagenart und Ihr ungefährer Zeithorizont. Das Gespräch ist unverbindlich und vertraulich.

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